Satzung der Sportgemeinschaft Neukirchen-Vluyn e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Neukirchen-Vluyn e.V. Er hat seinen Sitz in Neukirchen-Vluyn und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Moers eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Jugendpflege sowie Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Geschäftsunfähige Mitglieder (bis zum 7. Lebensjahr) besitzen kein Stimmrecht.
  3. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (bis zum 16. Lebensjahr) besitzen in der Abteilungs- und Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
  4. Minderjährige Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die nach den Regelungen der Absätze 2 und 3 stimmberechtigt sind, üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind nicht stimmberechtigt. Das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen zur Stimmrechtsausübung gilt durch die Einwilligung in den Vereinsbeitritt als erteilt.
  5. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
  6. In alle anderen Wahlämter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 4 Aufnahme

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nur auf Vorschlag vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich.

Ausschlussgründe:

    1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
    3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    4. Wegen unehrenhafter Handlungen.

Rechtsmittel:

Gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorstand einzu-
reichen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 6 Beitrag

Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und der Beitrag sind im Voraus zu entrichten. Über Zahlungsweise, Stundung oder Erlass von Beiträgen und der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben. Die Höhe der Sonderbeiträge sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Delegiertenversammlung
  3. der Vorstand
  4. der Hauptausschuss

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
  2. Eine ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand oder der Hauptausschuss beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Stimmberechtigt sind der Vorstand, die Abteilungsleiter, der Jugendwart und die  Delegierten.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
    • den Vorstand
    • die zwei Kassenprüfer
    1. beruft die Frauenwartin/Frauenwart und den Beauftragten für das Amt der Öffentlichkeitsarbeit
    2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
  4. Dem Antrag eines Delegierten auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  5. Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Unter dem TOP „Verschiedenes“ können sie Fragen stellen.

§ 9 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
  2. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Hauptausschusses.
  4. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  5. Der Vorstand informiert den Hauptausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit.
  6. Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann, in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins, bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
    Über die Anstellung und die Vertragsgestaltung entscheidet der Hauptausschuss im Rahmen der Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Gleiches gilt für Vertragsänderungen und die Aufhebung eines solchen Vertrages.
    Für den Fall, dass die Bestellung durch den Hauptausschuss widerrufen wird, erlischt damit auch das Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf Betreiben einer der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis endet.
  7. Die Vereinsmitglieder haben, in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss erlassen und geändert wird.
  8. Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes an Personen, die im Sinne des Vereins tätig sind, gezahlt werden.
  9. Die Aufgaben des Vorstandes sowie die Abgrenzung der Ressorts regelt die Geschäftsordnung.
  10. Der Vorstand und der Beauftragte für das Amt für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  11. Der Jugendwart wird auf dem Vereinsjugendtag gewählt (siehe § 3 Absatz 2 der Satzung).
  12. Der Vorstand hat das Recht „freie Mitarbeiter“ zu berufen oder besondere Vertreter nach § 30 BGB zu benennen.
  13. Ehrenmitglieder werden vom Ehrenausschuss vorgeschlagen und vom Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrenordnung geregelt.



§ 10 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus
mit Stimmrecht
• dem Vorstand
• den Abteilungsleitern
• dem Jugendwart
ohne Stimmrecht
• den freien Mitarbeitern
freie Mitarbeiter sind:
• Frauenwart
• Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
• Heimwart
• Vertreter der Dachgemeinschaft
Weitere freie Mitarbeiter und besondere Vertreter nach § 30 BGB können vom Vorstand berufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.


§ 11 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter und den Stellvertreter geführt. Sie können freie Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Für die Abteilungsversammlungen gelten die gleichen Fristen wie in § 8 der Satzung.
4. Über alle Abteilungsversammlungen muss der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vorher benachrichtig werden
(siehe § 9, Absatz 7 der Satzung).
5. Die Delegierten vertreten die Abteilungsmitglieder in der Delegiertenversammlung. Sie werden in der Abteilungsversammlung für ein Jahr gewählt.
Delegiertenschlüssel: Je 30 angefangene Mitglieder ist ein Delegierter für ein Jahr zu wählen.
6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der
Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand des Vereins geprüft werden. Die Höhe eines Sonderbeitrages und
des Aufnahmebeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
7. Über die Auflösung von Abteilungen beschließt der Hauptausschuss. Jede Abteilung kann sich eine Ordnung geben, die durch den Vorstand zu
genehmigen ist.
8. Abteilungsveranstaltungen von größerer und überregionaler Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
9. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt
solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der Abteilungsversammlung erfolgt ist.
10. Der Vorstand ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn die Abteilungsleitung in grober Weise beharrlich gegen diese
Satzung verstößt oder die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann.
Der Vorstand hat nach Einsetzung einer kommissarischen Abteilungsleitung innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Hauptausschusssitzung
einzuberufen und über die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Der Hauptausschuss entscheidet mit Drei Viertel-Mehrheit über die Zustimmung
der vorläufigen Maßnahmen des Vorstandes.
11. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Soweit Abteilungen oder deren Organe und Organmitglieder gegen
Regelungen in der Satzung verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese zu erstatten.
12. Treten Mitglieder aus einer Abteilung aus und gründen einen neuen Verein, so verbleibt das ganze bisherige Abteilungsvermögen im Verein.


§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, des Hauptausschusses, dem Jugendtag und den Abteilungsversammlungen ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des
Protokolls ist dem Vorstand innerhalb der folgenden vier Wochen einzureichen.


§ 13 Kassenführung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Wiederwahl ist möglich.


§ 14 Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen, die kein Amt im Verein ausüben dürfen. Sie werden von der Delegierten-
versammlung gewählt. Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird untereinander gewählt.
2. Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung berufen.
3. Das Schiedsgericht ist persönlich und sachlich unabhängig. Kein Vereinsorgan kann dem Schiedsgericht Weisungen erteilen.
4. Alle Rechtsstreitigkeiten im Verein, die nicht untereinander geschlichtet werden können, fallen in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden für fünf Jahre gewählt.


§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie weitere vom Hauptausschuss
zu genehmigende Ordnungen. Sie werden mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen.


§ 16 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Sonstige Bestimmungen

1. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr, sofern die Sporthilfe nichts anderes regelt.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3. Die Jugendordnung regelt die Arbeit der Jugend. Der Jugendwart ist für die Einhaltung zuständig. Änderungen in der Jugendordnung sind vom
Hauptausschuss mit zwei Drittel Mehrheit zu genehmigen.
4. Der Vereinszweck kann nur auf der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden Stimmberechtigten geändert
werden.
5. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch Zuwahl das ausge-
schiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstandsmitglieds beschränkt und wird mit der
regulären Neuwahl in der Delegiertenversammlung hinfällig. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bleibt dieser solange im Amt, bis ein Nachfolger
gewählt wird oder bis der Notvorstand vom Amtsgericht bestellt ist.
6. Satzungsänderungen können, mit Ausnahme des §18 Absatz 1 der Satzung, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten auf einer
Delegiertenversammlung beschlossen werden.
7. Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise
angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung.


§ 18 Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über
persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten;
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
Sperrung seiner Daten;
Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und
Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) Der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,
die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Stadtsportverband Neukirchen-Vluyn e.V. mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.


Satzung vom 01. April 2002

Erste Satzungsänderung vom 04. April 2007
Zweite Satzungsänderung vom 17. Mai 2011

Dritte Satzungsänderung vom 16. Mai 2012

Vierte Satzungsänderung vom 12. August 2014